Gesetzlicher Mindestlohn von 8,84 €  brutto ab 01.01.2017 Deutschlandweit

Die Bundesregierung hat am 16.10.2016 die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 8,84 € pro Stunde, zum 01.01.2017 beschlossen. Der gesetzliche Mindestlohn wird demzufolge zum 01.Januar 2017 von 8,50 € auf 8,84 € brutto je Zeitstunde erhöht.

 

Mindestlohnausnahmen bis Ende 2017

Die meisten Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gelten auch weiter und zwar für:

Langzeitarbeitslose, während der ersten 6 Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit

 

Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter  – im Rahmen der Berufsausbildung,

 

Praktikanten, wenn das Praktikum im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung verpflichtend stattfindet

 

Praktikanten, bis zu einer Dauer von 3 Monaten, wenn dies zur Orientierung einer Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums direkt und wenn das Praktikum freiwillig ist

 

ehrenamtlich Tätige

 

Jugendliche unter 18 Jahren, ohne abgeschlossene Berufsausbildung

 

Jugendliche die an einer Einstiegsqualifizierung zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder an einer anderen Berufungsbildungsvorbereitung nach dem Berufungsbildungsgesetz teilnehmen

 

Auch in einigen anderen Berufszweigen – zum Beispiel bei Zeitungszustellern – gelten noch Branchenmindestlöhne, die unter den derzeitigen 8,50 € liegen. Diese werden aber bis spätestens 31.12.2017 auf den dann geltenden gesetzlichen Mindestlohn angehoben.  Bisher hatten Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller keinen Anspruch auf vollen Mindestlohn von bisher 8,50 €. Ab 01.01.2017 erhält diese Beschäftigungsgruppe jedoch mindestens 8,50  – aber noch nicht den neuen gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 €. Den gibt es erst ab dem 01.01.2018.

 

Ausnahmen bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen

Bis zum 31.12.2017 können gemäß Mindestlohngesetz abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen. Insoweit müssen die Tarifvertragsparteien repräsentativ sein und der Tarifvertrag muss für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der Branche auch verbindlich gelten.

 

Das betrifft hauptsächlich die Branche Land –und Forstwirtschaft, die ostdeutsche Textil – und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien, Gartenbau und die Fleischwirtschaft.

 

Bei den Wäschereidienstleistungen im Objektkundenbereich Ost gilt der Branchenmindestlohn von derzeit 8,75 € noch bis Ende September 2017 und liegt demzufolge noch mit 9 Cent unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes.

 

In der Land – und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau steigt das Mindestentgelt zum Januar 2017 auf 8,60 € einheitlich in Ost und West, ab November 2017 dann auf 9,10 €

 

In der Textil – und Bekleidungsindustrie Ost steigt der Mindestlohn zum November 2016 auf 8,75 € und wird ab Januar 2017 – wie für den Westbereich  – auf den aktuellen gesetzlichen Mindestlohn auf 8,84 € angehoben.

 

Mindestlohn bei Minijob

Auch wer in einem 450,00 €  – Job (Minijob) arbeitet, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2017 in Höhe von 8,84 € brutto pro Stunde.

 

Das heißt auch, dass Minijobberinnen und Minijobber nach der Mindestlohnerhöhung zum 01.01.2017 nur noch höchsten 50,9 Stunden arbeiten müssen

 

Mindestlohn bei Leiharbeit

In der Leiharbeit gilt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,00 € (West) und 8,50 € (Ost) noch bis zum 31.12.2016. Eine Folgevereinbarung ist noch nicht geschlossen und hängt vom Ausgang der Tarifverhandlungen ab. Bis dahin gilt ab 01.01.2017 der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 €, sowohl in einem Entleihbetrieb als auch in verleihfreien Zeiten.

 

Mindestlohn für Bereitschaftsdienste

Der Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftsdienste, so hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Grundsatzurteil entschieden (Aktenzeichen: 5 AZR 716/15).

 

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter begründen ihre Entscheidung damit, dass das Mindestlohngesetzt nicht differenziere zwischen Bereitschaftsstunden und regulärer Arbeitszeit, sondern dass eine einheitliche Lohnuntergrenze vorgesehen ist. Insoweit muss der Mindestlohn dann gezahlt werden, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten müsse, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Dabei ist es unerheblich, ob ein Ort im Betrieb oder außerhalb festgelegt ist.

 

Der gesetzliche Mindestlohn wurde von der großen Koalition zum Jahresbeginn 2015 eingeführt. Das Gesetz sieht alle zwei Jahre eine Anpassung vor. Die nächste Anpassung des gesetzlichen Mindestlohnes wird daher zum 01.01.2019 erfolgen. Mit welcher punktuellen Erhöhung dann zu rechnen ist, bleibt abzuwarten.

 

 

In jedem Fall gilt:

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